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Haftung für Hyperlinks – Erste deutsche Gerichtsentscheidung

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Das bloße Setzen eines Hyperlinks kann eine Urheberrechtsverletzung sein. Dies entschied der EuGH im letzten Jahr im sog. „Playboy“-Urteil (Urt. v. 08.09.2016, C‑160/15, Volltext). Danach kann ein kommerzieller Anbieter durch Setzen eines Hyperlinks auf Inhalte, die ohne Zustimmung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht worden sind, eine Urheberrechtsverletzung begehen. Mittlerweile hat sich zu diesem Thema das erste deutsche Gericht geäußert.

Landgericht Hamburg bestätigt EuGH-Rechtsprechung

Das LG Hamburg untersagte mit Beschluss vom 18. November 2016 (310 O 402/16, Volltext) einem kommerziellen Anbieter die Verlinkung eines Fotos. Das Foto wurde von einem Dritten entgegen der Creative-Commons-Lizenzbedingungen und daher von diesem rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht.

Strenger Verschuldensmaßstab

Ein kommerzieller Anbieter begeht nach Ansicht des LG Hamburg eine Urheberrechtsverletzung, wenn

  • der verlinkte Inhalt rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde und
  • er sich durch Nachforschungen keine Kenntnis davon verschafft hat, ob der verlinkte Inhalt die Urheberrechte verletzt.

Kommerziellen Anbietern seien hinreichende Nachforschungen dahingehend zumutbar, ob ein verlinkter Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Stelle er diese Nachforschungen nicht an, begründe dies eine Verschuldensvermutung. Der Linksetzer nehme dann in Kauf, auf rechtswidrige Inhalte zu verlinken.

Das Landgericht Hamburg setzt damit als erstes deutsches Gericht den strengen Verschuldensmaßstab des EuGH um.

Auswirkungen auf die Praxis

Diese Entscheidung hat für Betreiber kommerzieller Webseiten erhebliche Bedeutung.

Beim Setzen von Hyperlinks sollte geprüft werden, ob die verlinkten Inhalte rechtmäßig im Internet veröffentlicht wurden oder nicht. Diese Überprüfung dürfte für die meisten Linksetzer in der Praxis allerdings nahezu unmöglich sein. Meist wird selbst derjenige, der den verlinkten Inhalt im Internet veröffentlicht hat, hierzu keine verbindliche Erklärung abgeben können oder wollen. Dies dürfte zur Folge haben, dass kommerzielle Anbieter künftig zur Reduzierung ihres Haftungsrisikos deutlich weniger Hyperlinks auf Inhalte Dritter setzen werden.

Das Landgericht Hamburg lässt leider offen, welche Anforderungen an den Nachweis hinreichender Nachforschungen zu stellen sind. Es bleibt abzuwarten, wie sich andere Gerichte mit den Anforderungen der „Playboy“-Entscheidung des EuGH auseinandersetzen werden.

Der Beitrag Haftung für Hyperlinks – Erste deutsche Gerichtsentscheidung erschien zuerst auf Law-Blog.


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